Satzung des Bezirksverbands Lichtenberg von Berlin der Alternative für Deutschland

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Bezirksverband (BV) trägt den Namen der Partei „Alternative für Deutschland“ mit der nachgestellten Bezeichnung „Bezirksverband Lichtenberg von Berlin“. Die Kurz-bezeichnung lautet: „AfD Lichtenberg“
(2) Der Bezirksverband (BV) hat seinen Sitz in Berlin. Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Berliner Stadtbezirk Lichtenberg.
(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Gliederung
(1) Die Bildung von Ortsverbänden bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes. Ortsverbände können erst ab einer Größe von mindestens 30 Mitgliedern gegründet werden, die dem zugründenden Ortsverband zugeordnet werden können.
(2) Die Satzung der Ortsverbände darf den übergeordneten Satzungen des Bundes, des Landes und des Bezirkes nicht widersprechen. Soweit Ortsverbände keine eigenen Satzungen verabschieden, gelten für sie die Regelungen dieser Satzung ent-sprechend.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zur Europa-, Bundes-, Abge-ordnetenhauswahl sowie zur Bezirksverordnetenversammlung sind die Ortsver-bände an die Weisungen des Bezirksvorstandes gebunden.
(4) Im Innenverhältnis haftet der Bezirksverband für Verbindlichkeiten eines Orts-verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

§ 3 Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten sowie Ordnungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Bundessatzung sowie, der nachge-ordnet, die Bestimmungen der Landessatzung Berlin.

§ 4 Organe des Bezirksverbandes
Die Organe des Bezirksverbandes sind:
a) der Bezirksparteitag,
b) der Bezirksvorstand.

§ 5 Der Bezirksparteitag
(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen.
(2) Aufgaben des Bezirksparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Bezirksverbandes. Der Bezirksparteitag beschließt insbesondere über das Wahlprogramm für Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung und die Bezirkssatzung.
(3) Der Bezirksparteitag wählt für die Dauer von 24 Monaten den Bezirksvorstand, den oder die Rechnungsprüfer und ggf. jeweilige Stellvertreter in geheimer Wahl. Die Wahl des oder der Rechnungsprüfer kann offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Die Briefwahl ist nicht möglich.
(4) Zum Mitglied eines Parteiorgans, als Rechnungsprüfer bzw. als dessen Stellvertreter, als Delegierte und als Kandidat für öffentliche Wahlen können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Bezirksvorstand schriftlich ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.
(5) Der Bezirksparteitag nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Bezirksvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss.
(6) Solange es keine Untergliederungen gibt, findet der Bezirksparteitag grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt.
(7) Mitglieder, die für die zurückliegende Zeit ihrer Mitgliedschaft mit ihren Mitgliedsbeiträgen für mindestens drei Monate säumig sind, haben auf dem Bezirksparteitag kein Stimmrecht. Dies gilt nur dann, wenn der Nachweis hierüber möglich ist.
(8) Ein ordentlicher Bezirksparteitag soll mindestens alle 12 Monate – muss spätestens jedoch nach 14 Monate stattfinden. Er wird vom Bezirksvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Ort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(9) Außerordentliche Bezirksparteitage müssen durch den Bezirksvorstand innerhalb von drei Werktagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe folgender Gründe beantragt wird: a) durch die Beschlüsse von mindestens drei Ortsverbänden, b) durch den Beschluss des Bezirksvorstandes, c) durch schriftlichen Antrag, der von mind. 20% der Bezirksverbandsmitglieder unterstützt wird. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 5 Tage verkürzt werden. Wenn aufgrund des Verlangens einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein außerordentlicher Bezirksparteitag notwendig wird, kann dieser auch mit einer verkürzten Einladungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Auf einem Bezirksparteitag, der unter Ausnutzung dieser verkürzten dreitägigen Einladungsfrist einberufen wurde, dürfen lediglich die von der Behörde verlangten Beschlüsse gefasst werden.
(10) Die Einberufung eines Bezirksparteitages erfolgt durch Mitteilung an die Mitglieder. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt werden.
(11) Anträge zum Bezirksparteitag sollten nach Möglichkeit beim Bezirksvorstand mit einer Frist von einer Woche vor dem Parteitag eingereicht werden. Wurde der Bezirksparteitag mit einer Ladungsfrist von weniger als zwei Wochen einberufen, sollten Anträge nach Möglichkeit spätestens eine Woche vor dem Parteitag eingereicht sein. Der Bezirksvorstand soll die Anträge vor dem Parteitag den Mitgliedern zur Kenntnis bringen. Unabhängig davon können Anträge auch direkt auf dem Bezirksparteitag gestellt werden.
(12) Der Bezirksparteitag wird durch einen Vertreter des Bezirksvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
(13) Der Bezirksparteitag kann die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ändern oder ergänzen.
(14) Der Bezirksparteitag ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Mit einer Mehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen kann ein Bezirksparteitag jederzeit beendet oder unterbrochen werden.
(15) Der Bezirksparteitag und die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist allen Mitgliedern, mindestens aber den auf dem Parteitag registrierten Mitgliedern und Förderern, innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen.

§ 6 Der Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand, für zwei Jahre gewählt, besteht aus mindestens einem Sprecher, mindestens zweistellvertretenden Sprecher, einem Schatzmeister und mindestens aus drei Beisitzern. Weitere Mitglieder der Partei können vom Bezirksvorstand als Wahlkreisbeauftragte ohne Stimmrecht kooptiert werden.
(2) Über die Anzahl der Sprecher, stellvertretenden Sprecher und Beisitzer entscheidet der Bezirksparteitag mit einfacher Mehrheit jeweils unmittelbar vor deren Wahl.
(3) Sollte ein gewählter Sprecher aus dem Vorstand ausscheiden, so rücken die verbliebenen Sprecher bzw. stellvertretenden Sprecher entsprechend zum Sprecher auf. Sollte der Schatzmeister aus dem Vorstand ausscheiden, so kann einer der gewählten Sprecher oder stellvertretenden Sprecher die Aufgaben des Schatzmeisters zusätzlich übernehmen (nicht aber sein Stimmrecht).
(4) Sofern mehr als 2 gewählte Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, oder der Schatzmeister ausgeschieden ist und seine Aufgaben nicht von einem Sprecher oder stellvertretenden Sprecher übernommen werden, oder die Hälfte oder mehr der gewählten Vorstandmitglieder ausgeschieden ist, ist unverzüglich ein Bezirksparteitag zur Nachwahl aller ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder einzuberufen.
(5) Der Bezirksvorstand darf gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland (PartG §2, Satz 3) nicht mehrheitlich mit ausländischen Bürgern besetzt werden.
(6) Der Bezirksvorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich real oder per fernmündlicher Konferenz zusammen. Er wird von einem der Sprecher schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen sowie bei Zustimmung der gewählten Vorstandsmitglieder kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(7) Der Bezirksvorstand beschließt unter Beachtung der Beschlüsse des Bezirksparteitages über alle organisatorischen und politischen Fragen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bezirksvorstands anwesend sind bzw. fernmündlich teilnehmen. Beschlüsse werden, soweit nichts anders geregelt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes gewählte Mitglied des Bezirksvorstandes (Sprecher, stellvertretende Sprecher, Schatzmeister, Schriftführer hat bei Abstimmungen eine gleichberechtigte Stimme. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
(8) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Bezirksverbandes. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über € 1.000,00 handelt. Im Übrigen vertritt ein Sprecher den Verband alleine. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.
(9) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes sowie jedes vom Bezirksvorstand durch Beschluss im Einzelfall schriftlich bevollmächtigte Mitglied der Partei haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen des Bezirksverbandes als Gast teilzunehmen.
(10) Der Bezirksparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit den Bezirksvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.

§ 7 Landesdelegierte
(1) Vom Bezirksverband werden Delegierte für die Teilnahme an Berliner Landesparteitagen, Berliner Landeswahlversammlungen sowie für die Teilnahme an Bundesparteitagen der Alternative für Deutschland auf Bezirksparteitagen gewählt, sofern die entsprechenden Versammlungen höherer Gliederungen als Delegiertenversammlungen durchgeführt werden bzw. dies abzusehen ist.
(2) Delegierte sind für die Dauer von maximal 24 Monaten gewählt. Der Bezirksparteitag kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine vollständige Neuwahl der Delegierten beschließen und unmittelbar durchführen. Alternativ kann der Bezirksparteitag jederzeit zusätzliche Delegierte mit niederer Rangfolge als die bereits gewählten zusätzlich wählen. Zusätzlich kann der Bezirksparteitag jeden einzelnen Delegierten mit Zweidrittelmehrheit auch einzeln abwählen.
(3) Der Bezirksparteitag beschließt, ob er eine gemeinsame Liste mit Delegierten für Landesparteitage, Landeswahlversammlungen und Bundesparteitage wählt, oder ob er für jede oder einzelne dieser Versammlungen getrennte Delegiertenlisten aufstellt.
(4) Eine Unterscheidung zwischen Delegierten und Ersatzdelegierten wird nicht getroffen. Es sollten ausreichend viele Delegierte gewählt werden, um auch bei steigender Mitgliederanzahl im Bezirk bzw. bei Verhinderung/Krankheit eines Delegierten ausreichend Delegierte in die Versammlungen höherer Gliederungsebenen entsenden zu können. Die Liste der Delegierten wird entsprechend §10 gemeinsam gewählt und die Listenreihenfolge der Delegierten ergibt sich entsprechend der Kandidaten, die bereits in einem vorangehenden Wahlgang (gemäß §10 gewählt wurden bzw. einen größeren Stimmenanteil im gleichen Wahlgang erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(5) Zu einer Versammlung wird entsprechend der Listenreihenfolge die entsprechende Anzahl an Delegierten geschickt. Sofern Delegierte ausgeschieden oder verhindert sind, rücken nachfolgende Delegierte zur Teilnahme an der Versammlung auf.

§ 8 Bezirkswahlversammlung
(1) Die Bezirkswahlversammlung wählt die Kandidaten der Bezirksliste der Alternative für Deutschland für die Teilnahme an einer Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus, die Direktkandidaten für die Wahlkreise zum Abgeordnetenhaus innerhalb des Bezirkes sowie die Liste zur Bezirksverordnetenversammlung.
(2) Die Bezirkswahlversammlung ist durch den Bezirksvorstand mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Mitteilung von Ort, Datum und Uhrzeit einzuberufen. Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, gelten die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen zur Einberufung und Durchführung von sowie die Teilnahme an Bezirksparteitagen entsprechend auch für die Bezirkswahlversammlung.
(3) Die Einberufung zu einer Bezirkswahlversammlung kann gemeinsam mit der Einberufung eines Bezirksparteitages auf denselben Termin erfolgen. Es ist in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass Bezirksparteitag und Bezirkswahlversammlungen nach den jeweils für sie geltenden gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden und dabei insbesondere die unterschiedlichen Regelungen zur Versammlungsteilnahme beachtet werden.

§ 9 Abstimmungen und Beschlüsse
(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.
(2) Auf Antrag von einem Drittel aller stimmberechtigten Teilnehmer, haben Abstimmungen geheim zu erfolgen.
(3) Der Sitzungsleiter formuliert die Abstimmungsfrage so, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist.
(4) Beschlüsse werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, bei Überwiegen der Ja- gegenüber den Nein-Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Ist eine besondere Mehrheit erforderlich, so muss für eine Beschlussfassung der angegebene Anteil Ja-Stimmen gegenüber dem der Nein – Stimmen erreicht sein (qualifizierte Mehrheit). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 Wahlen
Der § 11 der Landessatzung gilt auch für den Bezirksverband.

§ 11 Finanzordnung
Die Regelungen der Kassen- und Beitragsordnung der Bundespartei Alternative für Deutschland sind entsprechend anzuwenden.

§ 12 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Für Satzungsänderungen gilt § 5 (11) entsprechend.

§ 13 Auflösung und Verschmelzung
Die Aufspaltung, Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbandes kann auf dem Bezirksparteitag beschlossen werden; benötigt zur Rechtskraft jedoch die Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 14 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so tritt diejenige wirksame Bestimmung an ihre Stelle, die dem Gewollten rechtswirksam am nahesten kommt. Die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Gründungsversammlung am 16.11.2013 in Kraft. Die Satzung tritt außer Kraft, falls eine für alle Berliner Bezirksverbände einheitliche Satzung durch den Landesparteitag beschlossen wird und entsprechende Wirksamkeit erlangt.


Stand: 1. Oktober 2022